Gebührenrecht Ärzte

Zum Vergütungsrecht der Heilberufe im Bereich der ambulanten Versorgung zählen die vertragsärztliche Vergütung (EBM) und die privatärztliche Vergütung (GOÄ).

Im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind zahlreiche formale Vorgaben einzuhalten, unter anderem in Bezug auf den Leistungsinhalt, die persönliche Leistungserbringung, Vertretung durch Dritte und Delegation an ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter*. Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können in bestimmten Fällen über Ausnahmeregelungen auf Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der jeweiligen KV ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV), höhere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV), oder eine Erweiterung der extrabudgetären Vergütung erhalten, z. B. über Abstaffelungsregelungen, Fallwertzuschläge und Anerkennung von Praxisbesonderheiten. Aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf) und Plausibilitätsprüfungsverfahren, aber auch bei fehlenden Fortbildungsnachweisen, kann es zu empfindlichen Regressen, Honorarrückforderungen und daneben zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen kommen. Auch fehlerhafte Abrechnungs- oder Honorarbescheide können Verfahren gegenüber der KV erforderlich machen.

Im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung sind die Vorgaben der GOÄ zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu beachten Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Leistungserbringung und Delegation, Steigerungsfaktoren, Analogziffern und die korrekte Abrechnung von Auslagen.
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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Homepage auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Formulierungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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