Zum Vergütungsrecht der Heilberufe im Bereich der ambulanten Versorgung zählen die vertragszahnärztliche Vergütung (BEMA) und die privatzahnärztliche Vergütung (GOZ).
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Abrechnung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) sind zahlreiche formale Vorgaben einzuhalten, unter anderem in Bezug auf den Leistungsinhalt, die persönliche Leistungserbringung, Vertretung durch Dritte und Delegation an zahnärztliche und nichtzahnärztliche Mitarbeiter*. Aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren und Plausibilitätsprüfungsverfahren, aber auch bei fehlenden Fortbildungsnachweisen, kann es zu empfindlichen Regressen, Honorarrückforderungen und daneben zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen kommen. Auch fehlerhafte Abrechnungs- oder Honorarbescheide können Verfahren gegenüber der KZV erforderlich machen.
Im Rahmen der privatzahnärztlichen Abrechnung sind die Vorgaben der GOZ zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung zu beachten Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Leistungserbringung und Delegation, Steigerungsfaktoren, Analogziffern und die korrekte Abrechnung von zahntechnischen Leistungen des Eigen- oder Fremdlabors.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Homepage auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Formulierungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.