Mietrecht

Arztpraxen werden in der Regel in gemieteten Räumlichkeiten betrieben. Grundlage hierfür ist ein Mietvertrag für Gewerberäume. Mietverträge zum Betrieb von Arztpraxen bedürfen spezifischer Regelungen. Wichtig sind z. B. möglichst flexible und mehrfache Verlängerungsoptionen der Mietdauer zugunsten des Praxisinhabers*. Es sollten auch Regelungen für die Situation eines späteren Praxisverkaufs in dem Mietvertrag enthalten sein, z. B. eine Verpflichtung des Vermieters, der Überleitung des Mietverhältnisses auf einen späteren Praxisnachfolger zuzustimmen.

Ebenfalls wichtig sind Regelungen für eine mögliche personelle Praxisvergrößerung, also über den Beitritt weiterer Ärzte in das Mietverhältnis im Falle der Gründung oder Erweiterung von Berufsausübungsgemeinschaften oder Praxisgemeinschaften. Auch eine optionale Berechtigung des Mieters zur Untervermietung der gesamten Mietfläche oder einer Teilfläche kann eine sinnvolle Regelung darstellen. Schließlich sollte der Mietvertrag einer Arztpraxis auch die Fälle des Eintritts von Berufsunfähigkeit oder Tod eines Mieters und die damit verbundenen Folgen für die Laufzeit bzw. Kündbarkeit des Mietvertrages enthalten.

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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Homepage auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Formulierungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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Es ist wichtig für Zahnärzte und Mediziner, sich mit den geltenden Regeln in Bezug auf Mietrecht vertraut zu machen, um ihre Leistungen angemessen abzurechnen und finanzielle Fragen zu klären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsverbände und medizinischen Fachgesellschaften können als Informationsquellen dienen und bei individuellen Fragen weiterhelfen.

Darüber hinaus kann die Unterstützung durch unsere Fachanwälte für Medizinrecht in Anspruch genommen werden, um eine korrekte und rechtssichere Abrechnung sicherzustellen.

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