Die Praxisabgabe und die Praxisübernahme sind wichtige Meilensteine im Berufsleben eines Arztes*. Praxisverkäufe haben Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsgebieten und sind entsprechend komplex. So sind im Zuge eines Praxisverkaufs in vertragsärztlicher Hinsicht Fragen des Übergangs der Vertragsarztzulassung auf den Praxiskäufer zu klären. Hierin liegen besondere Herausforderungen in der Vertragsgestaltung eines Praxiskaufvertrages, weil die vertragsärztliche Auswahlentscheidung durch die Zulassungsausschüsse im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens und die zivilrechtlichen Vereinbarungen im Praxiskaufvertrag miteinander synchronisiert werden müssen. Denn der Inhaber der Vertragsarztzulassung und der Inhaber der Praxis müssen am Ende des Übergabeprozesses deckungsgleich sein. Im Rahmen der Gestaltung eines Praxiskaufvertrages sind außerdem weitere wichtige zivilrechtliche Fragestellungen zu beachten, also z. B. der Übergang der Arbeitsverhältnisse mit Praxisangestellten auf den Praxiskäufer, der Übergang des Mietvertrages für die Praxisräume auf den Praxiskäufer, die Haftungsabgrenzung für Altverbindlichkeiten des Praxisverkäufers, die Gewährleistung und Garantien für den Kaufgegenstand etc.
Praxisverkäufe kommen in verschiedenen Gestaltungsvarianten vor. So kann z. B. eine Einzelpraxis Gegenstand des Praxisverkaufs sein oder es kann ein Anteil eines Gesellschafters an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder auch an einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) Gegenstand des Verkaufs sein. Als Käufer von Praxen kommen Ärzte, Kommunen, Krankenhäuser und Investoren im Gesundheitswesen in Betracht. Im Rahmen eines Praxiskaufes sollte eine Due Diligence durchgeführt werden, also eine Unternehmensprüfung dahingehend, ob es rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte gibt, die gegen den Erwerb der Praxis sprechen.
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