Das Vertragspsychotherapeutenrecht regelt im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwischen Psychotherapeuten* und gesetzlichen Krankenkassen bzw. Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich versicherter Patienten. Hier finden sich Vorschriften über die Zulassung von Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, also über die Voraussetzungen dafür, wie man sich als Psychotherapeut niederlassen kann, um gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln zu können. In Planungsbereichen, die wegen Überversorgung zulassungsgesperrt sind, kann die Niederlassung oder die Anstellung auch im Wege des Jobsharings und/oder des Sonderbedarfs möglich sein.
Das Vertragspsychotherapeutenrecht gibt auch Antworten auf die Fragen, an welchen und wie vielen Tätigkeitsorten man sich als Psychotherapeut niederlassen kann, ob und wie viele Psychotherapeuten man in einer Psychotherapiepraxis anstellen kann, ob und zu welchen Kooperationsformen sich Psychotherapeuten mit anderen Psychotherapeuten zusammenschließen können, welche Mindestsprechstundenzeiten anzubieten sind, welche Fortbildungsverpflichtungen einzuhalten sind etc.
Das Vertragspsychotherapeutenrecht regelt des Weiteren die Vergütung vertragspsychotherapeutischer Leistungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen einschließlich der Möglichkeiten zur Rückforderung nicht korrekt erbrachter oder nicht korrekt abgerechneter Leistungen im Rahmen von Prüf- und Regressverfahren. Die Vorschriften des Vertragspsychotherapeutenrechts gelten nicht nur für niedergelassene Psychotherapeuten, sondern gleichermaßen auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und für angestellte Psychotherapeuten in Psychotherapiepraxen und MVZ.