Das Vertragszahnarztrecht regelt im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwischen Zahnärzten* und gesetzlichen Krankenkassen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich versicherter Patienten. Hier finden sich Vorschriften über die Zulassung von Zahnärzten zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, also über die Voraussetzungen dafür, wie man sich als Zahnarzt niederlassen kann, um gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln zu können.
Das Vertragszahnarztrecht gibt auch Antworten auf die Fragen, an welchen und wie vielen Tätigkeitsorten man sich als Zahnarzt niederlassen kann, ob und wie viele Zahnärzte man in einer Zahnarztpraxis anstellen kann, ob und zu welchen Kooperationsformen sich Zahnärzte mit anderen Zahnärzten zusammenschließen können, welche Fortbildungsverpflichtungen einzuhalten sind etc. Das Vertragszahnarztrecht regelt des Weiteren die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einschließlich der Möglichkeiten zur Rückforderung nicht korrekt erbrachter oder nicht korrekt abgerechneter Leistungen im Rahmen von Prüf- und Regressverfahren.
Die Vorschriften des Vertragszahnarztrechts gelten nicht nur für niedergelassene Zahnärzte, sondern gleichermaßen auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte in Zahnarztpraxen und MVZ.